(*Das genannte Dienstleistungsangebot i.S. eines Buchhaltungsbüros bei der laufenden Finanzbuchhaltung umfasst ausschließlich das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die Erstellung der lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 Abs. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz. Es erfolgt keine Steuer- und Rechtsberatung.)
Wir leben in ökonomisch turbulenten Zeiten. Die Märkte verlangen nach immer kreativeren und rascheren Lösungen. Da ist es für Unternehmer, Freiberufler und Existenzgründer wichtig, den Kopf frei zu haben für Marktforschung, Innovationen und kreative Ideen.
Die Routineaufgaben im Büro müssen dennoch erledigt werden – das kostet wertvolle Zeit.
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Der Weg ist das Ziel………...
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Befugnis nach § 6 Abs. 4 Steuerberatungsgesetz
. . . das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind . . .