Büroservice / Buchhaltungsbüro * Wilhelm
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Aktuell

Sachbezugswert für Verpflegung

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2015 voraussichtlich bei 229 EUR verbleiben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 voraussichtlich unverändert

  • für ein Frühstück 1,63 EUR
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR

anzusetzen sein.

Unterkunft und Miete als Sachbezug

Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird ab 1.1.2015 voraussichtlich von 221 EUR auf 223 EUR angehoben. Für den Quadratmeter gelten 2015 damit 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung gelten 2015 voraussichtlich 3,20 EUR je Quadratmeter.

Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV).

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Verpflegungsmehraufwand – Reisekostenabrechnung 2015 richtig vornehmen

In der Reisekosten Abrechnung spricht man von einem Verpflegungsmehraufwand. Über Kosten, die der Reisende zu tragen hat, weil er aus beruflichen Gründen sich nicht in der ersten Tätigkeitsstätte aufhalten kann. Diese Verpflegungspauschale für den Verpflegungsmehraufwand nennt man VTP. (Verpflegungsmehraufwand-Tagesgeld-Pauschale) Auch hier gilt, dass für ein zur Verfügung gestelltes Frühstück 4,80 Euro und für ein Mittagessen oder Abendessen 9,60 Euro zum Abzug gebracht werden müssen. Diese Regelung gilt nicht für Selbständige. Bereits seit 2014 gibt es bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand nur noch eine Pauschale für eine mehr als 8 stündige Reise und mehr als 24 stündige Reise. Für Reisen unter 8 Stunden entfällt die Verpflegungspauschale. Über 8 Stunden gilt eine Verpflegungspauschale von 12 Euro und über 24 Stunden eine Verpflegungspauschale von 24 Euro. Sollten Sie komplett verpflegt werden, fällt natürlich kein rechnerisch ermittelbarer negativer Betrag an.

(*Das genannte Dienstleistungsangebot i.S. eines Buchhaltungsbüros bei der laufenden Finanzbuchhaltung umfasst ausschließlich das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die Erstellung der lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 Abs. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz /

Es erfolgt keine Steuer- und Rechtsberatung. )

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